26 Tonnen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Gemeinschaftsebene als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 Tonnen je Achse nicht überschritten wird.
Anhänger
24 Tonnen
Fahrzeuge mit 4 Achsen
LKW mit zwei Lenkachsen
32 Tonnen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Gemeinschaftsebene als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 Tonnen je Achse nicht überschritten wird.
Sattelzug
36 Tonnen mit einem Radstand (Achsabstand) des Sattelanhängers von 1,3 bis 1,8 Meter
36 Tonnen mit einem Radstand (Achsabstand) des Sattelanhängers von mehr als 1,8 Meter oder
38 Tonnen mit einem Radstand (Achsabstand) des Sattelanhängers von mehr als 1,8 Meter, wenn das höchstzulässige Gewicht des Kraftfahrzeuges (18 Tonnen) und die höchstzulässige Achslast der Doppelachse des Sattelanhängers (20 Tonnen) eingehalten werden und die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Gemeinschaftsebene als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist.
Lastzug
36 Tonnen
Fahrzeuge mit 5 und mehr Achsen
Lastzug
40 Tonnen
Sattelzug
40 Tonnen oder
44 Tonnen, wenn ein dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei oder dreiachsigem Sattelanhänger im kombinierten Verkehr einen ISO-Container von 40 Fuß befördert.
Sonstige Einschränkungen
Das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination darf nicht weniger als 25% des zulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen, wenn es im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wird.
Das höchstzulässige Gewicht (in Tonnen) eines vierachsigen Kraftfahrzeugs darf das Fünffache des Abstands (in Metern) zwischen den Mitten der vordersten und der letzten Achse nicht überschreiten.