Einschränkungen der Fahrzeuggewichte

Fahrzeuge mit 2 Achsen

LKW 18 Tonnen
Anhänger 18 Tonnen

Fahrzeuge mit 3 Achsen

LKW
  • 25 Tonnen oder
  • 26 Tonnen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Gemeinschaftsebene als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 Tonnen je Achse nicht überschritten wird.
Anhänger 24 Tonnen

Fahrzeuge mit 4 Achsen

LKW mit zwei Lenkachsen 32 Tonnen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Gemeinschaftsebene als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 Tonnen je Achse nicht überschritten wird.
Sattelzug
  • 36 Tonnen mit einem Radstand (Achsabstand) des Sattelanhängers von 1,3 bis 1,8 Meter
  • 36 Tonnen mit einem Radstand (Achsabstand) des Sattelanhängers von mehr als 1,8 Meter oder
  • 38 Tonnen mit einem Radstand (Achsabstand) des Sattelanhängers von mehr als 1,8 Meter, wenn das höchstzulässige Gewicht des Kraftfahrzeuges (18 Tonnen) und die höchstzulässige Achslast der Doppelachse des Sattelanhängers (20 Tonnen) eingehalten werden und die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Gemeinschaftsebene als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist.
Lastzug 36 Tonnen

Fahrzeuge mit 5 und mehr Achsen

Lastzug 40 Tonnen
Sattelzug
  • 40 Tonnen oder
  • 44 Tonnen, wenn ein dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei oder dreiachsigem Sattelanhänger im kombinierten Verkehr einen ISO-Container von 40 Fuß befördert.

Sonstige Einschränkungen

  1. Das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination darf nicht weniger als 25% des zulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen, wenn es im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wird.
  2. Das höchstzulässige Gewicht (in Tonnen) eines vierachsigen Kraftfahrzeugs darf das Fünffache des Abstands (in Metern) zwischen den Mitten der vordersten und der letzten Achse nicht überschreiten.