Deutschland

Die zulässigen Maße, Gewichte und Achslasten, die ein Transport in Deutschland nicht überschreiten darf, sind in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt. Bei der Genehmigung von Sondertransporten wird in Deutschland zwischen Einzel- und Dauererlaubnis sowie einer Ausnahmegenehmigung unterschieden.

Bei Schwerlasttransporten bedürfen die Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten und/oder Gesamtgewichte die zulässigen Grenzen der StVZO überschreiten einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die besondere Technik des Fahrzeuges. Die Genehmigung schreibt auch die Anbringung von Sicherungsmitteln wie Warntafeln, Rundumleuchten oder die Versetzung von Begrenzungsleuchten vor. Die Ausnahmegenehmigung für das Fahrzeug kann schon vom Hersteller mitgeliefert werden.

Der Einsatz des Fahrzeuges für einen bestimmten Transportfall inklusive Ladung wird gesondert genehmigt. Hierfür muss eine Einzel- oder Dauererlaubnis nach § 29 StVO beantragt werden, in deren Rahmen geprüft wird, ob das Fahrzeug in straßenbaulicher und verkehrlicher Hinsicht mit größeren als gesetzlich vorgeschriebenen Abmessungen oder Gewichten auf der geplanten Strecke eingesetzt werden kann. Die Dauererlaubnis wird für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren für eine bestimmte oder für mehrere Strecken erteilt. Die Einzelerlaubnis gilt in der Regel für eine oder mehrere Fahrten innerhalb eines Monat auf einer oder mehreren Strecken.

Entspricht das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen Abmessungen und Gewichten, soll jedoch eine Ladung transportiert werden, die über das Fahrzeug hinausragt, muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zur Beförderung von Ladung mit Überbreiten, Überhöhe oder Überlänge beantragt werden.

Die Anträge nach §§ 29 und 46 StVO sind auf einem Formblatt zusammengefaßt.

Die zuständigen Stellen variieren dabei von Bundesland zu Bundesland. Entweder können alle Anträge bei den unteren Verkehrsbehörden auf kommunaler Ebene abgegeben werden. Oder es ist für die eine obere Verkehrsbehörde auf Landesebene zuständig (wie in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg).

In Schleswig – Holstein ist seit dem 01.07.2017 das Land Schleswig – Holstein ( hier : Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr ) Genehmigungsbehörde.

Bei einem Antrag für Großraumtransporte entfallen die Angaben über Achslasten und –abstände sowie über die Bereifung.

Sobald sich Transport über die Grenzen mehrerer Gemeinden oder Landkreise durchgeführt wird, müssen durch die zuständige Verkehrsbehörde die Genehmigungen der anderer beteiligten Stellen verwaltungsintern eingeholt werden. Erst wenn diese Genehmigungen vorliegen, kann der Antrag des Transportunternehmens bewilligt werden. Derzeit erfolgt diese Abstimmung unter den Kommunen größtenteils in Papierform, da in den einzelnen Kommunen unterschiedliche Verfahren zur Verwaltung der Anträge und Genehmigungen eingesetzt werden. Auf dem beantragten Fahrtweg wird die Durchführbarkeit in Bezug auf Abmessungen und Gewichte durch die jeweils zuständige Kommune überprüft. Die Genehmigung kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein, beispielsweise mit dem Absenken unter Brücken, der Demontage von Schildern, der Räumung von Baustellen, Veranlassung von Grünschnitt, der Anordnung von Polizeibegleitung oder Begleitung durch private Begleitfahrzeuge und einem Halteverbot auf bestimmten Teilabschnitten.

Das gesamte Genehmigungsverfahren dauert im Durchschnitt ein bis drei Wochen und die Gebühren betragen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zwischen 10,20 und 767,00 Euro.