Jedes Kraftfahrzeug und jede Fahrzeugkombination im Fahrzustand muss sich in einer Kreisringfläche mit einem Außenradius von 12,50 Meter und einem Innenradius von 5,30 Meter bewegen können.
Größter zugelassener Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der hinteren Begrenzung des Sattelanhängers (A1) = 12,00 Meter.
Die horizontal gemessene Entfernung zwischen der Achse des Sattelzapfens und irgendeinem Punkt des Kopfes des Sattelanhängers (B1) darf nicht mehr als 2,04 Meter betragen.
Parallel zur Längsachse des Lastzuges gemessener größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination (A2) = 16,40 Meter.
Parallel zur Längsachse des Lastzuges gemessener größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination (A2), abzüglich des Abstandes zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeuges und der vorderen Begrenzung des Anhängers (B2) = A2 – B2 = 15,65 Meter.
Der Abstand zwischen der letzten Achse eines Kraftfahrzeuges und der ersten Achse eines Anhängers (C2) beträgt mindestens 3,00 Meter.